Betreuungsrecht

Rechtliche Betreuung nach dem BGB

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger als Betreuerinnen und Betreuer beinhaltet das Betreuungsrecht viele Vorteile. Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen werden für sie zunehmend von Bedeutung sein.

Mehr Selbstbestimmung – weniger Bürokratie

Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen gestärkt und das Betreuungswesen entbürokratisiert.

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen fremde Angelegenheiten geregelt werden können. Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche rechtliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann, ist die Vorsorgevollmacht. Hier sieht das Gesetz nicht nur Verbesserungen bei der Beratung über die Vorsorgevollmacht vor. Vorsorgevollmachten können ab sofort auch von den Betreuungsbehörden beglaubigt werden. Auf Wunsch erhalten künftig auch Bevollmächtigte und nicht nur Betreuer bei den Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine dürfen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten beraten. Bereits seit März 2005 können die Vorsorgevollmachten bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden.

Zur Entbürokratisierung trägt die Einführung der pauschalierten Vergütung für Berufsbetreuer bei. Die Auswirkungen des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes werden zurzeit im Rahmen einer Rechtstatsachenforschung des ISG - Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., Köln, evaluiert. Es liegt ein Zwischenbericht zur Evaluation vom Juni 2007 vor.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Paul Thierfelder